Hinweise für Jäger und Anbieter
1. Verantwortung des Anbieters
Wer Wild oder Wildbret anbietet, ist selbst dafür verantwortlich, dass das Produkt rechtmäßig, hygienisch einwandfrei und sicher in Verkehr gebracht werden darf.
Die Registrierung oder Freischaltung bei RegionalWild ist keine behördliche Zulassung und keine Bestätigung, dass sämtliche lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Zuständige Behörde kontaktieren
Vor dem ersten Angebot sollte mit dem zuständigen Veterinäramt beziehungsweise der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde geklärt werden:
- ob eine Registrierung als Lebensmittelunternehmer erforderlich ist
- ob der genutzte Betrieb oder die Wildkammer registriert oder zugelassen werden muss
- welche Produkte angeboten werden dürfen
- welche räumlichen und hygienischen Anforderungen gelten
- welche Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten bestehen
Eine Registrierung bei RegionalWild ersetzt diese behördliche Registrierung nicht.
3. Vermarktungsweg genau bestimmen
Rechtlich ist unter anderem zu unterscheiden, ob angeboten werden:
- ganze beziehungsweise unzerlegte Wildkörper
- enthäutetes oder zerlegtes Wildbret
- vakuumierte oder vorverpackte Teilstücke
- Hackfleisch oder Fleischzubereitungen
- verarbeitete Erzeugnisse wie Wurst oder Schinken
Ebenfalls entscheidend ist, ob die Abgabe direkt an Endverbraucher, an Gastronomie, Metzgereien oder andere Lebensmittelunternehmen erfolgt.
Die rechtlichen Anforderungen können sich durch Zerlegen, Verarbeiten, Zukauf, größere Mengen oder die Abgabe an andere Betriebe erheblich verändern.
4. Kleine Mengen und örtlicher Einzelhandel
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung enthält besondere Regeln für die direkte Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes oder Wildbrets.
Als kleine Menge gilt dabei Wild von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.
Bei der Abgabe an örtliche Einzelhandelsbetriebe bezieht sich die gesetzliche Definition auf Betriebe im Umkreis von höchstens 100 Kilometern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes.
Diese Regel darf nicht pauschal auf jede Verkaufsform übertragen werden. Anbieter müssen ihren konkreten Vermarktungsweg mit der zuständigen Behörde klären.
5. Schulung und Sachkunde
Kleine Mengen erlegten Wildes oder Wildbrets dürfen nur von ausreichend geschulten Personen abgegeben werden.
Die Schulung muss insbesondere dazu befähigen, bedenkliche Merkmale zu erkennen und eine hygienische Behandlung, Lagerung und Beförderung sicherzustellen.
Bei Personen, die nach dem 1. Februar 1987 die Jägerprüfung bestanden haben, wird die erforderliche Schulung im Rahmen des § 4 Tier-LMHV grundsätzlich vermutet.
6. Untersuchung und Trichinen
Werden vor oder nach dem Erlegen bedenkliche Merkmale festgestellt, kann eine amtliche Fleischuntersuchung erforderlich sein.
Wildschweine, Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, müssen zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet werden.
Untersuchungspflichtiges Wild darf nicht vor dem erforderlichen negativen Untersuchungsergebnis in Verkehr gebracht werden.
Eine Probenentnahme durch den Jäger ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde diese Aufgabe wirksam übertragen hat und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
7. Hygiene und Kühlung
Wild muss nach dem Erlegen fachgerecht versorgt, vor Verunreinigung geschützt und ohne unnötige Verzögerung gekühlt werden.
Die jeweils geltenden Temperaturanforderungen hängen vom Wild, vom Produktzustand und vom Vermarktungsweg ab. Die europäischen Hygienevorschriften sehen für Großwild und Kleinwild unterschiedliche Anforderungen vor.
- Bei Großwild ist nach den einschlägigen EU-Vorschriften eine Temperatur im Fleisch von höchstens 7 °C zu erreichen.
- Bei Kleinwild ist nach den einschlägigen EU-Vorschriften eine Temperatur im Fleisch von höchstens 4 °C zu erreichen.
- Für Innereien, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und verarbeitete Produkte können andere oder strengere Anforderungen gelten.
Die Kühlkette muss bei Lagerung, Transport und Übergabe eingehalten werden.
8. Kennzeichnung und Produktinformationen
Die erforderlichen Angaben hängen davon ab, ob das Wildbret lose, vorverpackt, tiefgefroren oder verarbeitet abgegeben wird.
Je nach Produkt können insbesondere erforderlich sein:
- zutreffende Bezeichnung des Lebensmittels
- Wildart und Teilstück
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- Einfrier- beziehungsweise Auftauhinweise
- Aufbewahrungs- und Temperaturhinweise
- Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
- gegebenenfalls Zutaten und Allergene
- gegebenenfalls Identitätskennzeichen oder weitere Pflichtangaben
Eine von RegionalWild vergebene Profil- oder Anbieter-ID ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichen, Nachweise oder Begleitdokumente.
9. Angaben im RegionalWild-Angebot
Alle Angaben müssen vollständig, aktuell und wahrheitsgemäß sein. Insbesondere dürfen Herkunft, Wildart, Produktzustand, Menge, Gewicht, Preis und Verfügbarkeit nicht irreführend dargestellt werden.
Nur rechtlich verkehrsfähige und tatsächlich verfügbare Produkte dürfen angeboten werden.
Angebote müssen unverzüglich deaktiviert oder aktualisiert werden, wenn das Produkt nicht mehr verfügbar ist.
10. Privater oder gewerblicher Anbieter
Ob ein Anbieter rechtlich als Unternehmer handelt, hängt nicht allein von seiner eigenen Bezeichnung ab. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, insbesondere Regelmäßigkeit, Umfang, Organisation und wirtschaftliche Ausrichtung der Tätigkeit.
Wer als Unternehmer handelt, muss dies gegenüber RegionalWild und den Käufern wahrheitsgemäß angeben und zusätzliche Informations- und Verbraucherschutzpflichten erfüllen.
11. Zukauf und Verarbeitung
Zukauf ist nicht in jedem denkbaren Betriebsmodell pauschal verboten. Er kann jedoch dazu führen, dass besondere Ausnahmen für die Direktabgabe kleiner Mengen nicht mehr greifen und weitergehende Registrierungs-, Zulassungs-, Hygiene- und Dokumentationspflichten entstehen.
Dasselbe gilt für die Herstellung von Hackfleisch, Wurst, Schinken, marinierten Produkten oder anderen Fleischzubereitungen und Verarbeitungserzeugnissen.
Solche Angebote dürfen erst eingestellt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen mit der zuständigen Behörde geklärt und erfüllt sind.
12. Prüfliste vor dem ersten Angebot
- Zuständige Behörde kontaktiert
- erforderliche Registrierung oder Zulassung vorhanden
- Sachkunde und Schulung geklärt
- Wild rechtmäßig erlegt und für den menschlichen Verzehr geeignet
- erforderliche Untersuchungen abgeschlossen
- Hygiene und Kühlkette sichergestellt
- korrekte Kennzeichnung vorbereitet
- Rückverfolgbarkeit und Dokumentation gewährleistet
- Unternehmerstatus richtig angegeben
- Angebotsinformationen vollständig und wahrheitsgemäß
13. Wichtige Rechtsgrundlagen
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- Lebensmittelinformationsverordnung
Stand: August 2026